Kategorie: Uncategorized

Gesellschafterliste

Die Gesellschafterliste bei der GmbH

Bei Gründung einer GmbH ist vom Notar eine Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen. Neben Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter sowie der Nennbeträge der Geschäftsanteile ist eine fortlaufende Nummerierung der Geschäftsanteile zwingend erforderlich.

Durch das 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechtes und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoGiG) ist die Funktion der Liste erheblich aufgewertet worden.

Ein Erwerber von Anteilen kann seine Gesellschafterrechte gegenüber der Gesellschaft nur dann wirksam ausüben, wenn er in die im Handelsregister aufgenommene Liste eingetragen ist.

Außerdem ist nun auch ein gutgläubiger Erwerb von in einer Gesellschafterliste aufgeführten Anteilen möglich, dh. derjenige, der Einsicht in die beim Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste nimmt, darf darauf vertrauen, dass einem Veräußerer der verkaufte Anteil auch tatsächlich gehört.

Wirkt ein Notar bei einer Veränderung bei der GmbH mit, etwa bei einer Anteilsübertragung, so muss er dafür sorgen, dass unverzüglich eine von ihm unterschriebene neue Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht wird.

Bei einer Veränderung, bei der kein Notar mitwirkt, z.B. bei einer Gesellschafternachfolge nach einem Todesfall, einer Teilung oder Zusammenlegung von Anteilen eines Gesellschafters durch privatschriftlichen Beschluss und nach jeder Veränderung in der Person eines Gesellschafters (zB. Namensänderung, Umzug in eine andere politische Gemeinde , nicht aber Adressenänderung am gleichen Wohnort ) hat die Geschäftsführung unverzüglich eine neue, von der Geschäftsführung unterschriebene Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen.

Geschäftsführer, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, haften Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstehenden Schaden.

Auch kann das Registergericht, wenn es von der Veränderung erfährt und auf Aufforderung keine neue Liste eingereicht wird, die Einreichung einer neuen Liste im Wege eines Zwangsgeldverfahrens gegen jeden Geschäftsführer persönlich erzwingen.

Neuerdings ist die Einreichung der Liste beim Registergericht nur noch in elektronischer Form zulässig. Diese Einreichungstätigkeit wird von den Notariaten mitübernommen.

© 2018 Schroers, Schwanekamp und Ginders - Alle Rechte vorbehalten.